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Satzung

Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände in Hessen

Die Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände in Hessen in der Fassung vom 01.09.2009, zuletzt geändert nach dem Beschluss der Verbandsversammlung am 15.11.2016 lautet wie folgt:

Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände in Hessen

I. Allgemeines

§1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Landesverband der Wasser- und Bodenverbände in Hessen“.
  2. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl, S. 405).
  3. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  4. Er hat seinen Sitz mit Wirkung vom 01.01.2016 in Griesheim.

§2 Mitglieder

  1. Mitglieder des Landesverbandes sind Wasser- und Bodenverbände und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Aufgaben im Sinne des § 2 des Wasserverbandsgesetzes und des § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz in den jeweils geltenden Fassungen wahrnehmen.
  2. Das Verzeichnis der Mitglieder wird vom Vorstand aufgestellt und von ihm aufbewahrt. Der Vorstand hält das Verzeichnis auf dem Laufenden.
  3. Für die Aufnahme als Verbandsmitglied oder die Aufhebung der Mitgliedschaft gelten die §§ 23 – 25 WVG.

§3 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Land Hessen.

§4 Aufgaben

Der Verband hat folgende Aufgaben:

  1. Die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen;
  2. Wasser- und Bodenverbände im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in fachtechnischer Hinsicht zu beraten;
  3. Behörden und anderen Stellen Anregungen zur Förderung der Wasserwirtschaft, Landeskultur und Landschaftspflege zu geben;
  4. das Verbandswesen zu fördern.

II. Verbandsverfassung

§5 Verbandsorgane

Der Verband verwaltet sich unter eigener Verantwortung seiner Organe. Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

§6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Mitglieder des Verbandes. Der Vertreter hat auf Verlangen des Verbandsvorstehers eine, schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis zum Nachweis seines Mandats vorzulegen.
  2. Vorstandsmitglieder sowie Dienstkräfte des Landesverbandes können nicht der Verbandsversammlung angehören.

§7 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter;
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik;
  3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes;
  4. Anhörung über die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedern;
  5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie erforderlichenfalls von Nachtragshaushalten;
  6. Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
  7. Einspruch gegen die Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes;
  8. Entlastung des Verbandsvorstands;
  9. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitgliedern der Verbandsversammlung;
  10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband;
  11. Beratung des Verbandsvorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten;
  12. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Fachverbänden;
  13. Festsetzung einer Entschädigung für die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und sonstige für den
    Verband ehrenamtlich Tätige in einer Entschädigungssatzung.

§8 Sitzungen der Verbandsversammlung

  1. Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein.
    Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
  2. Ein Drittel der Mitglieder hat das Recht, ihre unverzügliche Einberufung zu verlangen. Das Verlangen muss schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck der Einberufung gestellt werden.
  3. Der Verbandsvorsteher lädt mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit; in dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
  4. Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Er hat kein Stimmrecht.
  5. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
  6. Die Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer, der Kassenverwalter und der Vertreter der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen.

§9 Beschlüsse der Verbandsversammlung

  1. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder andere Erfordernisse vorschreiben.
    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Stimmen der Mitglieder vertreten ist und wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.
    Ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen ist sie beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen Beschlüsse gefasst werden können.
    Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle in der Sitzung anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder zustimmen.
  3. Über den Gegenstand, dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vor dem Tag der Sitzung angekündigt ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle in der Sitzung anwesenden Stimmen der Aufnahme des Gegenstands in die Tagesordnung zustimmen.
  4. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§10 Stimmrecht, Stimmverhältnis

  1. Die Verbandsmitglieder stimmen durch ihre Vertreter in der Verbandsversammlung ab. Kein Verbandsmitglied hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
  2. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat je angefangene EUR 50,- Beitrag eine Stimme.
  3. Ein Verbandsmitglied, das von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat kein Stimmrecht. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob gegen das Verbandsmitglied ein Anspruch geltend gemacht werden soll.

§11 Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

  1. Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher und sechs Mitgliedern, davon zwei stellvertretende Verbandsvorsteher.
  2. Der Verbandsvorsteher wird im Falle seiner Verhinderung durch den an Jahren ältesten Stellvertreter vertreten.

§12 Wahl des Vorstandes

  1. Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher, seine Stellvertreter sowie die weiteren Beisitzer des Vorstandes auf Vorschlag der Verbandsmitglieder.
  2. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
  3. Mitglied des Vorstandes kann nicht sein, wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

§13 Amtszeit und Entschädigung

  1. Der Verbandsvorstand wird für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt.
  2. Wenn ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach §12 Ersatz zu wählen.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie können nach Maßgabe einer gesonderten Satzung eine Entschädigung für die Wahrnehmung ihres Amtes erhalten.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, für die er nach dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung zuständig ist und die nicht der Verbandsversammlung vorbehalten oder der Geschäftsführung übertragen sind.
    Er beschließt insbesondere über:
    – die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
    – die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung
    – die Aufnahme von Darlehen
    – die Entscheidung in Rechtsmittelverfahren
    – die Entlassung und Einstellung von Dienstkräften
    – über Verträge mit einem Wert von mehr als EUR 1500,-.
    – über Vorschläge zur Änderung der Verbandssatzung, anderer Satzung sowie der Beitragsordnung
    – die Mitgliedschaft nach Anhörung der Verbandsversammlung.
  2. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der  Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

§15 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Verbandsvorsteher lädt den Verbandsvorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt die Tagesordnung mit. Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern muss der Verbandsvorsteher eine Sitzung des Verbandsvorstandes einberufen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist auf 24 Stunden abkürzen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
  2. Sitzungstermin und Tagesordnung werden der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben.
  3. Am Erscheinen verhinderte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mitzuteilen.
  4. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und leitet dessen Sitzungen.

§16 Beschlüsse des Verbandsvorstandes

  1. Der Verbandsvorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und alle rechtzeitig geladen wurden.
  3. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Verbandsvorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  4. Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
  5. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§17 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann für die Abwicklung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
  2. Der Vorstand beruft für die Führung der Kassengeschäfte einen Kassenverwalter.
  3. Beide nehmen an allen Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes teil und haben das Recht, das Wort zu ergreifen. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und, nach Maßgabe einer gesonderten Satzung, auf Entschädigung für die Wahrnehmung ihrer Ämter.

§18 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

  1. Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung.

§19 Arbeitsgruppen

  1. Mitglieder mit gemeinsamen Interessen können Arbeitsgruppen bilden.
  2. Die Arbeitsgruppen haben den Zweck, den Vorstand unter besonderer Berücksichtigung ihres Interessengebietes zu beraten und den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder im Besonderen zu pflegen.
  3. Der Vorstand kann Richtlinien über die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe aufstellen.

III. Rechnungswesen

§20 Haushaltsplan

  1. Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan so rechtzeitig auf, dass die Verbandsversammlung den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres festsetzen kann.
  2. Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Haushaltsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
  3. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwandt werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.
  5. Der Verband soll keinen Gewinn erzielen.
  6. Der Haushaltsplan wird der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

§21 Nichtplanmäßige Ausgaben

  1. Der Verbandsvorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen könnten, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
  2. Der Verbandsvorstand stellt erforderlichenfalls einen Nachtragshaushalt auf und legt diesen der Verbandsversammlung zur Festsetzung vor.

§22 Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung

  1. Der Verbandsvorstand stellt im ersten Viertel des neuen Haushaltsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf.
  2. Die Prüfung der Jahresrechnung sowie die unvermutete Kassenprüfung  obliegen dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Verband seinen Sitz hat. Die Prüfung kann über die Jahresrechnungen von drei aufeinander folgenden Haushaltsjahren zusammengefasst werden.
  3. Der Verbandsvorsteher legt die Haushaltsrechnungen und den Prüfungsbericht der Verbandsversammlung vor. Diese setzt die
    Jahresrechnungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Haushaltsjahre fest und beschließt über die Entlastung des Verbandsvorstandes.
  4. Der Prüfbericht und eine Bestätigung über die Festsetzung der Jahresabschlüsse sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§23 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
  2. Die Beiträge sind Geldleistungen. Sie sind öffentliche Lasten.
  3. Verbände, die in einem Oberverband zusammengeschlossen sind, gelten als beitragsfreie Mitglieder.

§24 Beitragsverhältnis

  1. Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen.
  2. Auf der Grundlage des Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder im Verhältnis:
    – der Fläche bei landwirtschaftlichen Verbänden in ha
    – der Länge von Gewässerstrecken bei Ausbau- und Unterhaltungsverbänden in km
    – des Trinkwasseraufkommens bei Trinkwasserverbänden in Mio m3/a
    – des Abwasseranfalls bei Abwasserverbänden in Tausend-Einwohner- gleichwerten.
  3. bestimmte Maßnahmen des Verbandes, die nur einem Teil seiner Mitglieder zugutekommen, kann ein abweichender Beitragsmaßstab festgelegt werden.

§25 Ermittlung des Beitragsverhältnisses

  1. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere sind Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen dem Verband unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
  2. Der Beitrag eines Mitglieds kann nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Verbandsvorstand geschätzt werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1 verletzt hat oder es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

§26 Hebung der Verbandsbeiträge

  1. Der Verband erhebt die Beiträge zu Beginn des Haushaltsjahres durch Beitragsbescheid mit Hinweisen auf § 23, Abs. 1 und 2 sowie § 27 der Verbandssatzung.

§27 Zwangsvollstreckung

Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden.

IV. Verfahrensvorschriften

§28 Rechtsbehelfe

  1. Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung zulässigen Rechtsbehelfe gegeben.
  2. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§29 Änderung der Satzung

  1. Die Verbandsversammlung kann Ergänzungen oder Änderungen der Satzung beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Verbandsversammlung anwesenden Stimmen.
  2. Änderungen der Satzung werden durch die Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht.

§30 Rechtsaufsicht

  1. Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des für den Sitz des Verbandes zuständigen Regierungspräsidiums.
  2. Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§31 Zustimmung zu Geschäften

  1. Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
    – zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen
    – zur Aufnahme von Darlehen, die über EUR 2500,- hinausgehen
    – zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten
    – zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
  2. Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Abs. 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
  3. Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung des Höchstbetrages.
  4. Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 – 3 allgemein zulassen.
  5. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§32 Verschwiegenheitspflicht

Mitglieder der Verbandsversammlung, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer sowie der Kassenverwalter sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§33 Anordnungsbefugnis

Anordnungsbefugte sind der Verbandsvorsteher, seine Stellvertreter und der Geschäftsführer.

§34 Bekanntmachungen

  1. Für öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde gelten die Bestimmungen des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Bekanntmachungen des Verbandes für seine Mitglieder werden diesen schriftlich mitgeteilt.

§ 35 Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung tritt nach Ablauf der öffentlichen Auslegung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung i.d.F. vom 01.09.2009, geändert am 15.11.2016, außer Kraft.